Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 10. Juni 2026
1. Geltungsbereich
1.1. Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen der clean4med GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) und Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“). Ein Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
1.2. Alle Angebote, Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB.
1.3. Diese AGB gelten auch für alle zukünfigen Verträge mit dem Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.4. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Regelungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich.
2.2. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Bestätigung der Bestellung des Kunden durch den Auftragnehmer zustande.
2.3. Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
3. Leistungsumfang
3.1. Der Leistungsumfang ergibt sich aus den durchgeführten Arbeiten sowie der Bestätigung des gewählten Reinigungs/Verpackungsverfahrens durch den Kunden.
3.2. Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
4. Preise
4.1. Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4.2. Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise ab Werk. Verpackung, Fracht, Porto, Versandkosten und Versicherung werden zusätzlich berechnet.
5. Zahlungsbedingungen
5.1. Alle Rechnungen sind ohne Abzug sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig. Ein Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
5.2 Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn diese rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind oder auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
5.3. Zurückbehaltungsrechte können nur geltend gemacht werden, wenn sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
6. Teillieferungen und Lieferverzug
6.1. Teillieferungen sind zulässig und selbstständig abrechenbar, sofern sie für den Kunden zumutbar sind.
6.2. Bei Nichtverfügbarkeit der Leistung informiert der Auftragnehmer den Kunden unverzüglich und teilt die voraussichtliche neue Lieferfrist mit. Sollte auch die neue Lieferfrist nicht eingehalten werden können, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden werden unverzüglich erstattet.
6.3. Die Haftung des Auftragnehmers bei Lieferverzug ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
7. Gefahrübergang
7.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der gelieferten Ware geht mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder eine sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Unternehmung auf den Kunden über.
7.2. Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Kunden, geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
8. Pfandrecht
Der Auftragnehmer hat ein Pfandrecht an den ihm zur Reinigung übergebenen Gegenständen des Kunden zur Sicherung seiner Forderungen aus dem Vertrag sowie aus früheren Leistungen gleicher Art. Übersteigt der Wert der verpfändeten Gegenstände die Forderungen des Auftragnehmers um mehr als 20%, wird der Auftragnehmer die Gegenstände auf Verlangen des Kunden freigeben.
9. Gewährleistung
9.1. Der Kunde ist verpflichtet, die gereinigten Gegenstände unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und erkennbare Mängel binnen 7 Werktagen schriftlich anzuzeigen.
9.2. Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer das Recht auf Nachbesserung. Ist diese fehlgeschlagen, stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.
9.3. Mängel an Teilleistungen berechtigen nicht zur Ablehnung der gesamten Leistung, es sei denn, die Teilleistung ist für den Kunden unzumutbar.
9.4. Für Schäden an zu reinigenden Gegenständen, die durch das vereinbarte Reinigungsverfahren verursacht werden, haftet der Auftragnehmer nur, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
10. Haftungsbeschränkung
10.1. Der Auftragnehmer haftet für Schäden in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit uneingeschränkt. Bei einfacher Fahrlässigkeit hafet der Auftragnehmer nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
10.2. Weitergehende Haftungsansprüche sind ausgeschlossen, insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für entgangenen Gewinn, Mehraufwendungen oder sons.ge Vermögensschäden des Kunden.
10.3. Die Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
11. Abtretung
Der Kunde darf Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte abtreten.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
12.1. Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Verpflichtungen ist Singen.
12.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
12.3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Singen (Hohentwiel), sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.